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Für weitere Fragen und den Aufnahmeantrag steht dir Ralf unter info@nssv-ev.de gern zur Verfügung

Niedersächsischer Schlittenhundesportverband e.V.
(NSSV)

Satzung in der Fassung vom 02.01.19

§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Niedersächsischer Schlittenhundesportverband e. V. (NSSV)“ mit Sitz in Braunschweig. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen.
2. Der NSSV ist Mitglied des Verbandes Deutscher Schlittenhundesport Vereine e.V. (VDSV), Sitz München.

§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des NSSV ist die Förderung und Organisation des Schlittenhundesports in allen Varianten als Breiten- und Leistungssport in natur- und landschaftsverträglicher Form.
2. Der NSSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Förderung und Pflege des Schlittenhundesports. Der NSSV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Mitgliederbeiträge und –spenden werden nicht zurückerstattet.

§3 Durchführung des Zweckes
Der Vereinszweck wird u. a. durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
1. Information der Mitglieder über Haltung und Training von Schlittenhunden sowie die Ausübung des Rennsports unter Berücksichtigung der Grundsätze des Deutschen Tierschutzgesetzes.
2. Förderung der Jugend
3. Durchführung von Lehrgängen und Seminaren
4. Vertretung der schlittenhundesportlichen Belange der Mitglieder gegenüber Behörden und Organisationen auf Landesebene.
5. Vertretung der schlittenhundesportlichen Belange der Mitglieder gegenüber Dritten, insbesondere allen Schlittenhundesport betreibenden bzw. organisierenden Vereinen und Verbänden.

§4 Grundsätze
Der NSSV und seine Mitglieder sind folgenden Grundsätzen verpflichtet:
• Einhaltung der Grundsätze des Amateursports und der sportlichen Fairness.
• Beachtung des Tierschutzes.

§5 Geschäftsjahr, Beitragsjahr
• Das Geschäftsjahr des NSSV ist das Kalenderjahr.
• Das Beitragsjahr ist das Geschäftsjahr.

§6 Mitgliedschaft
1. Mitglied des NSSV kann jede natürliche und juristische Person oder Körperschaft öffentlichen Rechts werden, deren erklärtes Ziel die Förderung des Schlittenhundesportes ist.
2. Einzelpersonen erwerben mit der Mitgliedschaft im NSSV gleichzeitig die Mitgliedschaft im VDSV.

§7 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein. Er kann eine Aufnahme auch ohne Begründung ablehnen.
2. Erhebt ein Antragsteller Einspruch gegen ein vom Vorstand abgelehntes Aufnahmegesuch, so ist der Einspruch der MV vorzulegen, welche über die Aufnahme entscheidet. Ihr Entscheid ist endgültig.
3. Der NSSV kann Ehrenmitglieder ernennen. Personen, die sich um den Verband und den Schlittenhundesport besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der MV mit der Mehrheit der gültigen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Gleichzeitig mit der Mitgliedschaft im NSSV endet die Mitgliedschaft im VDSV.
2. Austritt/Streichung/Ausschluss
a) Austritt Der Austritt erfolgt durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Austrittserklärung. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist unabhängig vom Zeitpunkt der Austrittserklärung in voller Höhe zu entrichten.
b) Streichung
Die Streichung aus der Mitgliederliste kann vom Vorstand gegenüber Mitgliedern verfügt werden, die
• das gute Einvernehmen im Verein trotz Aussprache mit dem Vorstand weiterhin stören.
• das Ansehen des Vereins schädigen.
• die Beitragspflicht nicht erfüllen.
Dem betroffenen Mitglied ist die Streichung durch einen eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu geben. Ein Mitglied, dessen Streichung beschlossen wurde, kann auf der nächsten MV Einspruch erheben. Diese entscheidet die Streichung in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von zwei Drittel der gültigen Stimmen. Der Einspruch ist binnen 14 Tagen, vom Datum der Bekanntgabe angerechnet, schriftlich beim Vorstand einzureichen. Etwaige Beitragsforderungen des Vereins bleiben auch nach der Streichung bestehen. Wird die Streichung gegenüber einem Vorstandsmitglied vorgenommen, so hat dieses unverzüglich jede offizielle Tätigkeit einzustellen bis über einen eventuellen Einspruch entschieden ist.
c) Ausschluss
Der Ausschluss wird auf Antrag des Vorstandes durch eine MV in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen ausgesprochen. Ausschlussgründe sind:
– betrügerisches, unehrenhaftes Verhalten sowie Verstoß gegen bestehende Tierschutzgesetze,
– wissentlich falsche Angaben bei Leistungsprüfungen und Wettkämpfen.
Dem Mitglied ist die Einleitung des Ausschlussverfahrens durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mitzuteilen mit dem Hinweis darauf, dass ihm offensteht, seine Sache vor der MV in mündlicher oder schriftlicher Form zu vertreten. Während der Dauer des

Ausschlussverfahrens ist dem Mitglied die Teilnahme an allen Anlässen untersagt.

§9 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am Beginn des Geschäftsjahres im Voraus fällig. Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Die MV kann den Beitrag für Jugendliche ermäßigen.
3. Die MV kann Säumniszuschläge festsetzen.

§10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten; alle an den Versammlungen anwesenden Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, unter Beachtung der jeweiligen Ordnungen und Regeln die vom Verband angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.
3. Die Mitglieder haben sich so zu verhalten, dass der Zweck, das Interesse und das Ansehen des NSSV nicht gefährdet werden. Sie beteiligen sich aktiv an den Aufgaben des Verbandes. Sie sind verpflichtet, die Satzung und die Ordnungen des NSSV zu beachten und den Anordnungen und Beschlüssen der Organe Folge zu leisten.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Beiträge und Gebühren sowie sonstige nach der Satzung oder in den Ordnungen zur Durchführung des Verbandszweckes erforderlichen Leistungen zu erbringen. Änderungen der Anschrift sind unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen.

§11 Wählbarkeit
Voraussetzung für die Wählbarkeit in ein Amt des Vorstandes sind die Mitgliedschaft im
NSSV und die Volljährigkeit.

§12 Organe des Verbandes
Die Organe sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

§13 Die Mitgliederversammlung
1. Die MV ist das oberste Organ des Verbandes. Sie wählt die anderen Organe und überwacht deren Tätigkeit.
2. Die MV ist oberstes Organ des Verbandes. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten des Verbandes endgültig. Insbesondere obliegen ihr:
– Wahl des Vorstandes
– Wahl von Kommissionen
– Wahl der Kassenprüfer
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Ausschluss von Mitgliedern
– Genehmigung der Jahresbilanz und des Haushaltsplans
– Entlastung des Vorstandes
– Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und außerordentlicher Ausgaben
– Beschlüsse über Satzungsänderungen und Verbandsauflösung

§14 Einberufung der MV
1. Die ordentliche MV ist jedes Jahr innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres durchzuführen.
2. Eine außerordentliche MV kann einberufen werden, wenn
a. der Vorstand dies beschließt
b. ein Zehntel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag an den Vorstand richtet. Der Antrag muss begründet werden. Die außerordentliche MV muss spätestens muss spätestens einen Monat nach Zugang des Begehrens einberufen werden.
3. Der Vorstand ruft die MV durch persönlichen Einladung mittels Brief oder per email ein. Die Einladung muss mindestens sechs Wochen vor dem Termin abgeschickt werden (Poststempel/Versanddatum email).Sie muss eine vorläufige Tagesordnung enthalten. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verband schriftlich bekanntgemachte Adresse oder email-Anschrift des Mitglieds gerichtet ist.
4. Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen MV müssen spätestens 21 Tage (Poststempel/Versanddatum email) vor der Versammlung dem 1. Vorsitzenden zugeschickt werden. Der Vorstand ergänzt die vorläufige Tagesordnung entsprechend und schickt sie den Mitgliedern spätestens 10 Tage (Poststempel/Versanddatum email) vor der Versammlung zu.

§15 Antragsfrist, Dringlichkeitsanträge, Stimmberechtigung
1. Anträge von Mitgliedern zur MV müssen spätestens 21 Tage (Poststempel/Versanddatum email) vor der Versammlung dem 1. Vorsitzenden zugeschickt werden.
2. Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder erst nach Beginn der MV gestellt werden, sind als Dringlichkeitsanträge zu behandeln. Die Behandlung eines Dringlichkeitsantrages kann nur erfolgen, wenn die MV mit einfacher Mehrheit der Behandlung zustimmt. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Verbandszweckes oder eine Auflösung des Verbandes hinzielen, sind unzulässig.
3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 14. Lebensjahres, die ihre Beitragspflicht erfüllt haben und alle Ehrenmitglieder.

§16 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
1. Jede satzungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.
2. Die MV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
3. Die Wahlen erfolgen geheim oder auf Beschluss der MV offen.
4. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von Zwei Drittel der gültigen Stimmen erforderlich.
5. Eine Änderung des Zweckes des Verbandes bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.

§17 Protokoll der MV
Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter
und dem von diesem ernannten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellungen enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung
• Die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
• Ein Verzeichnis der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll ist den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten MV bekanntzugeben.

§18 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Er setzt sich wie folgt zusammen:
• 1. Vorsitzender
• 2. Vorsitzender
• Kassierer
• Schriftführer
• Sportobmann
Einem Vorstandsmitglied können mehrere Aufgaben übertragen werden, ohne dass dadurch ein mehrfaches Stimmrecht in Vorstandssitzungen entsteht.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer, wobei jeweils zwei der vorstehend Genannten den Verband nach außen vertreten.

§19 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Ihm obliegen die Verwaltung des Verbandsvermögens und die Ausführung der Verbandsbeschlüsse.
2. Die Aufgaben des 1. Vorsitzenden sind:
– Leitung und Überwachung aller Verbandsgeschäfte und Erstattung eines Jahresberichts,
– Vorbereitung der Verbandssitzungen und Mitgliederversammlungen,
– Leitung der Versammlungen, sofern kein gesonderter Versammlungsleiter bestimmt wird,
– Vertretung nach außen.
– Der 1. Vorsitzende ist gleichzeitig Delegierter bei allen VDSV-Versammlungen. Er kann diese Funktion vorübergehend einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
3. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden mit allen Rechten und Pflichten, wenn dieser verhindert ist. Es können ihm auch weitere Aufgaben übertragen werden.
4. Der Kassierer verwaltet das Verbandsvermögen. Er führt das Mitgliederverzeichnis und überwacht den rechtzeitigen Eingang der Mitgliederbeiträge. Am Ende des Geschäftsjahres erstellt er die Jahresbilanz und legt diese zusammen mit einem Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr der MV vor.
5. Der Schriftführer besorgt die schriftlichen Arbeiten und führt die Protokolle.
6. Der Sportobmann ist für die Planung, Organisation und Durchführung von Trainings- und Wettkampfveranstaltungen gemäß den Beschlüssen des Vorstandes mitverantwortlich. Er verwahrt das vereinseigene Material, das für Trainings- und Wettkampfveranstaltungen benötigt wird.

§20 Vorstandssitzungen, Einberufung, Beschlussfassung, Protokoll
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, per email oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
3. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§21 Finanzwirtschaft
1. Der Verband hat die Finanzwirtschaft so zu planen und zu führen, dass die Erfüllung der Verbandsaufgaben gesichert ist. Alle im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel und etwaige Überschüsse können nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2. Der Kassierer legt dem Vorstand für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan vor, der in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein muss. Soweit Mehreinnahmen oder Mehrausgaben die Ausgleichsmöglichkeit innerhalb des gesamten Haushaltsplans übersteigen, legt der Kassierer dem Vorstand einen Nachtragshaushalt vor. Haushaltsplan sowie Nachtragshaushalt bedürfen nach der Billigung durch den Vorstand der Genehmigung der MV.
3. Für jedes Geschäftsjahr werden durch den Kassierer eine Gewinn- und Verlustrechnung und eine Bilanz erstellt, die der Zustimmung des Vorstandes bedürfen. Jahresrechnungen und Jahresabschlüsse unterliegen der Genehmigung durch die MV.
4. Alljährlich werden Buch- und Kassenführung des Verbandes durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer werden von der MV auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
5. Über die Anlagenpolitik des Verbandes entscheidet der Vorstand. Erwerb, Veräußerung und Beleihung von Immobilien unterliegen der Genehmigung durch die MV.

§22 Haftung
1. Die persönliche Haftung des Vorstandes und der von ihm beauftragten Personen wegen eines bei einer Veranstaltung entstehenden, nicht vorsätzlich und nicht grob fahrlässig verursachten Schadens ist dem Verband und seinen Mitgliedern gegenüber ausgeschlossen.
2. Die Teilnahme an Veranstaltungen des Verbandes geschieht auf eigenes Risiko der Teilnehmer.

§23 Auflösung des Verbandes
1. Über die Auflösung des Verbandes kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen MV Beschluss gefasst werden.
2. Diese MV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der satzungsgemäß stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind die Mitglieder nicht in der erforderlichen Zahl anwesend, muss innerhalb von vier Wochen eine neue MV einberufen werden. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
3. Der Auflösungsbeschluss bedarf für seine Gültigkeit mindestens drei Viertel der gültigen Stimmen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes haben die Mitglieder keine Rechte am Verbandsvermögen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Verbandsvermögen an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Sport zuzuweisen.
5. Im Falle der Auflösung des Verbandes erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. Zur Beschlussfassung der Liquidation ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Liquidatoren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§24 Inkrafttreten
1. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisherige Satzung.
Festgestellt am 21.05.1989
Satzungsänderungen beschlossen von der Mitgliederversammlung am 18.Mai 2019